Allgemeine Geschäftsbedingungen der SonoScape Medical Germany GmbH

1. Geltungsbereich, Form

1.1

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“ oder „Besteller“). Die AGB gelten nur, wenn der Kunden Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

1.2

Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 650 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AGB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültig bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.3

Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Käufer im Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir dem nicht ausdrücklich widersprechen.

1.4

Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gemäß den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültige Fassung auszulegen.

1.5

Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.6

Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Vertragsabschluss

2.1

Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überlassen haben, an denen wir uns Eigentums- und Urheberrechte vorbehalten.

2.2

Die Bestellung der Ware durch den Besteller gilt als verbindliches Vertragsangebot. Verträge mit uns kommen durch Auftragserteilung des Bestellers und unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande.Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von vier Wochen nach seinem Zugang bei uns anzunehmen. Die Annahme kann entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Besteller erklärt werden.

2.3

Mündliche Nebenabreden sowie jede Zusicherung von Eigenschaften sind nur verbindlich, wenn sie von uns ausdrücklich und schriftlich bestätigt werden. Dies gilt auch für Änderungen, Ergänzungen und Streichungen dieser Bedingungen.

2.4

Bezugnahmen auf technische Vorschriften, Normen o.ä. dienen ausschließlich der Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne der bezogenen Normen etc. liegt hierin nicht.

2.5

Die Erstellung von Kostenvoranschlägen zur Ermittlung von Reparaturkosten o.ä. ist grundsätzlich kostenpflichtig.

3. Preise

3.1

Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten unsere jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise. Die in unseren Druckschriften enthaltenen Preise und sonstigen Angaben sind unverbindlich.

3.2

Soweit nicht anders vereinbart, schließen die Preise für komplette Gerätesysteme die Kosten für Transport, Transportversicherung und Einweisung ein.

3.3

Alle in Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen genannten Preise verstehen sich zuzüglich der am Liefertag gültigen Mehrwertsteuer.

3.4

Entsteht zwischen Vertragsschluss und Lieferung eine Erhöhung unserer Gestehungskosten (z.B. durch erhöhte Material- oder Lohnkosten, Wechselkursänderungen bei Importwaren, Steuererhöhungen etc.), so sind wir berechtigt, eine entsprechende Preisanpassung vorzunehmen. Gleiches gilt bei Wechselkursschwankungen für Importwaren. Wenn der Käufer mit der Preisanpassung nicht einverstanden ist, sind wir berechtigt, die betreffende Bestellung und/oder Lieferung ohne Haftung zu stornieren.

3.5

Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

4. Produktänderung

4.1

Produktänderungen im Rahmen technischer Notwendigkeiten oder technischer Verbesserungen behalten wir uns zu jeder Zeit vor.

5. Lieferfristen

5.1

Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 8 Wochen ab Vertragsschluss.

5.2

Sofern wir verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht einhalten können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), werden wir den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, sind wir berechtigt, ohne Haftung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers werden wir unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise vor bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten der Material- oder Energieversorgung, in allen Fällen etwa aufgrund höherer Gewalt, erheblicher Betriebsstörungen sowie beim Eintritt unvorhergesehener Fabrikations- oder Transporthindernisse, die außerhalb unseres Willens liegen. Dies gilt auch für gleichartige Umstände in unserem Lieferwerk oder bei Unterlieferanten.

5.3

Wir sind zu Teillieferungen berechtigt, wenn dies nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart wurde.

5.4

Für den Fall, dass eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist wegen der Tragweite der genannten Umstände für uns nicht zumutbar ist, steht uns das Recht zu, nach vorheriger Anzeige ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Schadenersatzansprüche hieraus sind gegenseitig ausgeschlossen.

5.5

Die Einhaltung der Lieferfrist setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Käufer zu liefernden Informationen und Unterlagen voraus.

6. Lieferung, Versicherung, Gefahrenübergang, Abnahme, Annahmeverzug

6.1

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen und Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, sind wir berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.

6.2

Wir versichern alle Sendungen gegen Transportschäden und Verlust. Zur Wahrung unserer Ansprüche müssen alle Schäden und Verluste unter Beifügung eines Schadenprotokolls des Transportunternehmens sofort nach Empfang der Sendung angezeigt werden.

6.3

Für Schäden und Verluste haften wir in dem Umfang, in dem die Versicherung uns Ersatz leistet.

6.4

Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit der Übergabe auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.

6.5

Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich unsere Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so sind wir berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür berechnen wir eine pauschale Entschädigung i.H.v. 50 EUR pro Kalendertag, beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware.

Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass uns überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.

Verweigert der Käufer die Annahme einer Lieferung , sind wir berechtigt, Rechnung zu stellen und die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern.

7. Aufstellung, Anschluss, Inbetriebnahme, Haftung

7.1

Die gelieferten Erzeugnisse werden beim Bedarf nach unserer Wahl durch unser Fachpersonal oder durch von uns beauftragte Dritte aufgestellt, elektrisch angeschlossen und in Betrieb gesetzt. Hierzu erforderliche Bau- und Installationsarbeiten sowie notwendige behördliche Genehmigungen sind vom Käufer zu erbringen.

7.2

Soweit sich aus diesem AGB nichts anderes ergibt, haften wir bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Vorschriften.

7.3

Auf Schadensersatz haften wir – gleich aus welchem Rechtsgrund – im Rahmen der Verschuldenshaftung bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Wir haften für die von unserem Personal oder von uns beauftragten Dritten schuldhaft verursachten unmittelbaren Schäden, soweit diese nicht selbst unmittelbar haften. Anderweitige Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch Ansprüche wegen Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhten auf einer vorsätzlich oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung eines unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.

Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir vorbehaltlich eines milderen haftungsmaßstabes nach den gesetzlichen Vorschriften nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus der nicht unerheblichen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalspflicht). Bei letztem Fall ist unsere Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

7.4

Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen (auch zu ihren Gunsten), deren Verschulden wir nach gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Sie gelten nicht, soweit ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde und für Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.

7.5

Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

8. Zahlungen

8.1

Unsere Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum.

8.2

Bei Zahlungen durch Scheck oder Wechsel gilt erst deren Einlösung als Begleichung der Forderung.

8.3

Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Käufer in Verzug. Bei verspätetem Eingang erhöht sich der Rechnungsbetrag vom Tage des Verzuges um die Verzugszinsen in Höhe von 9 von Hundert über dem jeweiligen Basiszinssatz, mindestens jedoch um 9% des Gesamtbetrags zzgl. MwSt., es sei denn, der Käufer weist einen geringeren Schaden nach.

8.4

Bei Zahlungsverzögerungen sind wir berechtigt, von allen bestehenden Lieferverträgen, auch von solchen, für die keine Zahlungsverzögerung vorliegt, zurückzutreten oder Vorauszahlung zu verlangen. Gleiches gilt, wenn in den Vermögensverhältnissen des Käufers nach Vertragsabschluss wesentliche Verschlechterungen eintreten, insbesondere dessen Wechsel oder Schecks zu Protest gehen oder Konkurs- oder Vergleichsverfahren eingeleitet werden.

8.5

Der Käufer kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufrechnen. Kaufpreiszahlungen dürfen nur in angemessenem Verhältnis zu den voraussichtlichen Kosten der Mängelbeseitigung zurückgehalten werden.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1

Die gelieferte Ware bleibt bis zur völligen Bezahlung des Lieferpreises und Tilgung aller aus der Geschäftsverbindung bestehenden Forderungen als Vorbehaltsware unser Eigentum. Dies gilt auch, wenn Zahlungen auf bestimmte Gegenstände und nicht anteilig auf offene Forderungen angerechnet werden sollen.

9.2

Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z.B. Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen.

9.3

Verpflichten wir uns zu einer Bürgschaft oder sonstigen Sicherheitsleistungen für den Käufer, erlischt der Eigentumsvorbehalt erst, wenn unsere Verpflichtung endet.

9.4

Bei Zahlungsverzug des Käufers sind wir zu Sicherungszwecken berechtigt, sämtliche unter unserem Eigentumsvorbehalt stehenden Waren vom Käufer heraus zu verlangen und bei ihm abzuholen, ohne dass deswegen vom Vertrag zurückgetreten werden müsste. In der Zurücknahme des Liefergegenstandes liegt ein Rücktritt nur dann, wenn wir dies schriftlich erklären.

9.5

Der Käufer ist bis auf Widerruf gem. unten (c) befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen.

(a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

(b) Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils gem. vorstehendem Absatz zur Sicherheit an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.

(c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Käufer neben uns ermächtigt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt und wir den Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß 9.4 geltend machen. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Käufer uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Außerdem sind wir in diesem Fall berechtigt, die Befugnis des Käufers zur weiteren Veräußerung und Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu widerrufen.

(d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 10%, werden wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben.

10. Gewährleistung, Mängelrüge

10.1

Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- oder Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen) gilt die allgemeine Gewährleistungszeit von 24 Monaten ab Gefahrübergang, Abnahme oder Kennenmüssen der Anleitungen.

10.2

Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns (insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Soweit die Beschaffenheit nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht (§ 434 Abs. 3 BGB).

10.3

Bei Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten schulden wir eine Bereitstellung und ggf. eine Aktualisierung der digitalen Inhalte nur, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung gemäß 10.2 ergibt. Für öffentliche Äußerungen des Herstellers und sonstiger Dritter übernehmen wir insoweit keine Haftung.

10.4

Wir haften grundsätzlich nicht für Mängel, die der Käufer bei Vertragsschluss kennt oder grob fahrlässig nicht kennt (§ 442 BGB). Weiterhin setzen die Mängelansprüche des Käufers voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Lieferung, der Untersuchung oder zu irgendeinem späteren Zeitpunkt ein Mangel, so ist uns hiervon unverzüglich schriftlich Anzeige zu machen. In jedem Fall sind offensichtliche Mängel innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Lieferung und bei der Untersuchung nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen Frist ab Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Versäumt der Käufer die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist unsere Haftung für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Bei einer zum Einbau, zur Anbringung oder Installation bestimmten Ware gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenbar wurde; in diesem Fall bestehen insbesondere keine Ansprüche des Käufers auf Ersatz entsprechender Kosten ("Aus- und Einbaukosten").

10.5

Bei berechtigten fristgerechten Beanstandungen sind wir zu Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet. Wir sind dabei berechtigt, aber nicht verpflichtet, die Nachbesserung oder Ersatzlieferung auf die Höhe des jeweiligen Kaufpreises zu begrenzen. Unser Recht, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt.

10.6

Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.

10.7

Wir sind berechtigt, qualifizierte Dritte mit der Erfüllung unserer Gewährleistungspflicht zu beauftragen. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten tragen bzw. erstatten wir nach Maßgabe der gesetzlichen Regelung und diesen AGB, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten ersetzt verlangen, wenn der Käufer wusste oder hätte erkennen können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.

10.8

Im Falle schuldhaft verzögerter oder schuldhaft unterlassener oder endgültig fehlgeschlagener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Käufer nach seiner Wahl den Vertrag wandeln oder Herabsetzung des Preises verlangen. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.

10.9

Unsere Gewährleistung umfasst nicht solche Mängel oder Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung, unsachgemäße Behandlung bzw. Wartung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, sowie durch Nichtbeachtung der Bedienungsvorschriften oder als Folge normaler Abnützung entstanden sind. Ebenso fallen Schönheitsfehler, die die Gebrauchsfähigkeit unwesentlich beeinträchtigen, sowie Schäden aufgrund von mechanischen, chemischen, oder elektrochemischen Einwirkungen fremder Stoffe, insbesondere zum Zwecke der Reinigung oder Desinfektion nicht unter die Gewährleistung, es sei denn, deren Verwendung wird in den Begleitpapiere der Lieferung ausdrücklich empfohlen.

10.10

Eingriffe in von uns gelieferte Geräte, insbesondere Reparaturen und Wartungen durch nicht von uns autorisierten Personen, auch des Käufers selbst, lassen den Gewährleistungsanspruch erlöschen. Entsprechendes gilt, wenn die Erzeugnisse nicht direkt von uns, sondern von Dritten gekauft werden bzw. an Dritte verkauft werden. Sofern ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung unsere Geräte mit anderen Geräte im Verbund betrieben werden, haften wir nicht für die Verträglichkeit mit anderen Geräten im Verbund. Treten bei Betrieb im Verbund Fehler in unseren Geräten auf, haften wir hierfür nur, wenn der Käufer nachweist, dass die Fehler nicht durch die Einbringung in den Verbund entstanden sind.

10.11

Für Nachbesserungen und Ersatzlieferungen haften wir im gleichen Umfang wie für den ursprünglichen Liefergegenstand, jedoch nur bis Ablauf der für den ursprünglichen Gegenstand geltenden Gewährleistungsfrist.

10.12

Ausgeschlossen sind alle anderen, weitergehenden Ansprüche des Käufers gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auf Ersatz von Schäden irgendwelcher Art, und zwar auch von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind, soweit nicht zwingendes Recht dem entgegensteht oder uns einem gesetzlichen Vertreter oder einem unserer Erfüllungsgehilfen zumindest eine grob fahrlässige Vertragsverletzung zur Last fällt.

10.13

Der Käufer hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen auch im Falle einer Mängelrüge einzuhalten, insbesondere dürfen Zahlungen nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zum aufgetretenen Mangel steht.

11. Schadenersatz, Rücktritt

11.1

Bei von uns verschuldeter Nichteinhaltung einer schriftlich vereinbarten Lieferfrist oder deren Verlängerung kann der Käufer, falls er hierdurch nachweisbar einen Schaden erlitten hat, höchsten eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von 0,5 v. H. bis zur Höhe von insgesamt 5 v. H. des Wertes desjenigen Teiles der Lieferung verlangen, der wegen der Verspätung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

11.2

Bei von uns verschuldeter Unmöglichkeit ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Schadenersatzanspruch beschränkt sich auf 5 v. H. desjenigen Teils der Lieferung, der wegen Unmöglichkeit der Leistung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann.

11.3

Anderweitige Ansprüche des Käufers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, insoweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlers zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

11.4

Tritt der Käufer vom ordentlichen Vertrag zurück, ohne dass ein besonderes Rücktrittsrecht schriftlich vereinbart wurde und wir stimmen dem Rücktritt zu, so sind für den Fall, dass die Ware bereits geliefert wurde, 20% der Auftragssumme pauschal als Aufwandsentschädigung zu entrichten. Ist die Ware noch nicht geliefert, so ist die Pauschale lediglich 15% des Auftragswertes. Es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach.

12. Verjährung

12.1

Abweichend von § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB beträgt die allgemeine Verjährungsfrist für Ansprüche aus Sach- und Rechtsmängeln ein Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme.

12.2

Die vorstehenden Verjährungsfristen des Kaufrechts gelten auch für vertragliche und außervertragliche Schadensersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der Ware beruhen, es sei denn die Anwendung der regelmäßigen gesetzlichen Verjährung ( §§ 195 , 199 BGB) würde im Einzelfall zu einer kürzeren Verjährung führen. Schadensersatzansprüche des Käufers gemäß 7.3 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren ausschließlich nach den gesetzlichen Verjährungsfristen.

13. Nebenabreden, Erfüllungsort, Gerichtsstand

13.1

Für diese AGB und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.

13.2

Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag ist unser Firmensitz, soweit nicht zwingendes Recht entgegensteht.

13.3

Als Gerichtsstand für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag wird ausdrücklich Düsseldorf vereinbart und zwar auch für Fällen: a) wenn der Käufer im Inland keinen allgemeinen Gerichtsstand hat, b) wenn der im Klagewege in Anspruch zu nehmende Käufer nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort aus der Bundesrepublik Deutschland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. c) wenn der Käufer Vollkaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch in allen Fällen auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen AGB bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Käufers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt.

13.4

Die Unwirksamkeit einer oder mehrerer Bestimmungen lässt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Unwirksame Bestimmungen sind unter Beachtung der beiderseitigen berechtigten Interessen durch gesetzliche Bestimmungen zu ersetzen.